Allgemeine Geschäftsbedingungen der A. + U. Baumann OHG,
nachfolgend „ANBIETER“,
für TV-Leistungen und Verkauf von Hardware
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlage
1.1 Die Firma, A. + U. Baumann OHG, Ludwig-Thoma-Straße 20, 95447 Bayreuth (Amtsgericht Bayreuth HRB 2190), bietet Telekommunikationsdienstleistungen und insbesondere die Übertragung von Fernsehsignalen über einen bestehenden Breitbandanschluss an. Dies umfasst insbesondere die Beschaltung und den Betrieb des Breitbandanschlusses für die Übertragung der Fernsehsignale sowie ggf. den Verkauf mit diesen Leistungen verbundener Hardware, beispielsweise Router. Die vorbeschriebenen Leistungen werden zusammengefasst folgend auch als „TV-Leistung“ beschrieben. Weitere Leistungen, wie insbesondere Telefonie und Internetzugang sind mit der TV-Leistung nicht verbunden.
1.2 Die vertragsgegenständliche Leistung gilt nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) als Telekommunikationsdienstleistung. Die hierfür geltenden Bestimmungen des TKG zum Kundenschutz gelten auch dann, sollte in den AGB nicht ausdrücklich und/oder nicht vollständig hierauf Bezug genommen werden (siehe auch Ziffer 20.1). Gleiches gilt für zwingende Datenschutzschutzvorschriften aus der DS-GVO und dem TTDSG sowie BDSG.
1.3 Die TV-Leistungen der ANBIETER setzen voraus, dass der Kunde über einen geeigneten breitbandigen Anschluss verfügt. Die Erstellung dieses Anschlusses ist nicht Gegenstand dieser AGB und der TK-Leistungen der ANBIETER. Die ANBIETER bietet je nach örtlicher Verfügbarkeit und freibleibend die Erstellung von Breitbandanschlüssen auf Basis gesonderter Bedingungen an.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung auf alle genannten TV-Leistungen, die die ANBIETER für den Kunden (auch „Endnutzer“ genannt) erbringt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn seitens des Kunden in einer Bestellung oder der Bestellannahme auf deren Geltung hingewiesen wird und die ANBIETER ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
1.5 Die aktuell geltenden AGB sind auf der Webseite der ANBIETER während des Bestellprozesses und auch sonst jederzeit für den Kunden abrufbar und können dort von dem Kunden abgespeichert und ausgedruckt werden, wenn die ANBIETER einen Vertragsschluss und/oder diese Informationen online anbietet. Im Übrigen werden diese Informationen auf andere geeignete Weise bereitgestellt.
1.6 Die Vertragsbeziehung der Parteien bestimmt sich nach den nachfolgend genannten Dokumenten in absteigender Rangfolge:
-
- Auftragsbestätigung der ANBIETER
- Preisliste
- diese AGB.
1.7 Im Falle von Widersprüchen gelten die Bestimmungen der jeweils vorrangigen Regelung. Zusätzlich werden die von der ANBIETER erteilten Informationen nach §§ 53, 54 TKG (insbesondere die Vertragszusammenfassung) Vertragsbestandteil und der Vertrag weicht nicht zum Nachteil des Kunden hiervon ab, siehe Ziffern 21 und 22.
1.8 Die Vertragserfüllung wird maßgeblich durch die regulatorischen Rahmenbedingungen beeinflusst, die durch das TKG, das TTDSG sowie die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und den mit anderen Netzbetreibern geltenden Interconnection-Verträgen sowie den im TK-Bereich ergehenden Entscheidungen der BNetzA sowie der Verwaltungsgerichte und gegebenenfalls anderer Behörden oder Gerichte vorgegeben werden. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vertragserfüllung wesentlich von diesen Rahmenbedingungen abhängig und das Risiko von Änderungen nicht einseitig von der ANBIETER zu tragen ist.
2. Leistungen TV
2.1 Die ANBIETER übergibt am Hausübergabepunkt (HÜP) Rundfunksignale für:
-
- Hör- und Fernsehprogramme, die von technischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am Ort der zentralen Empfangseinrichtungen von der ANBIETER mit herkömmlichem Antennenaufwand in technisch ausreichender Qualität empfangbar sind (Grundversorgung).
- Nur sofern zusätzlich ausdrücklich im Auftrag vereinbart: die Erweiterung um zusätzliche analoge und digitale Programme, sowie Pay-TV-Programme und interaktive Dienste.
- Die ANBIETER übermittelt die verfügbaren Programme im Sinne einer Durchleitung nur derart und solange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze, nationale und internationale Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z.B. Landesmedienanstalten und Programmanbieter/ -veranstalter) ermöglichen.
- Sofern die ANBIETER zusätzlich Pay-TV-Programme und Video-on-demand-Dienste anbietet, erfolgt die Nutzung durch den Kunden nur gegen ein gesondertes Entgelt gemäß den jeweils gültigen Preislisten.
- Die ANBIETER behält sich vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, sowie die Nutzung der einzelnen Kanäle nach billigem Ermessen zu ergänzen, zu erweitern, zu kürzen oder in sonstiger Weise zu verändern. Bei Einstellung eines Senderbetriebes kann es zu unangekündigten Kürzungen des Programmangebotes kommen. In diesem Fall wird sich die ANBIETER um gleichwertigen Programmersatz bemühen.
- Für den Empfang digitaler Programme ist ein entsprechender Receiver mit digitalem Empfangsteil oder ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Empfangsteil erforderlich.
2.2 Die TV-Leistung hat eine über das Kalenderjahr gemittelte Verfügbarkeit von 98,5 %.
2.3 Der Vertrag mit ANBIETER entbindet nicht von der Anmeldepflicht zum ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (vormals: GEZ).
2.4 Dem Kunden obliegt die Bereitstellung der Innenhausverkabelung gemäß den technischen Richtlinien. Der Kunde hat selbst die eventuell erforderliche Zustimmung des Vermieters bzw. Grundstückseigentümers zur Innenhausverkabelung einzuholen. Entspricht die Kundenanlage nicht den technischen Anschlussbedingungen des Hausanschlusses, so ist die ANBIETER für eine dadurch reduzierte Leistung oder ein dadurch reduziertes Programmangebot (analoge und digitale Programme, Pay-TV-Programme, Video-on-demand-Dienste) nicht verantwortlich.
2.5 Der Kunde darf Jugendlichen unter 18 Jahren den Zugang zu nicht-jugendfreien Sendungen nicht gewähren.
2.6 Sofern der Kunde das Rundfunksignal gewerblich nutzt, hat er hierüber mit der ANBIETER eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Der Kunde ist nicht berechtigt, einen überlassenen Receiver (Set-Top-Box) Dritten zu überlassen sowie diesen an einen anderen als seinen eigenen Kabelanschluss anzuschließen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Eingriffe in die Software oder Hardware an einem überlassenen Receiver vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Der überlassene Receiver darf nicht außerhalb des Verbreitungsgebietes von der ANBIETER installiert werden.
2.7 Die Grundgebühr und die möglicherwiese anfallenden nutzungsabhängigen Entgelte für die abgerufenen Video-ondemand-Sendungen oder für sonstige Leistungen werden von der ANBIETER in Rechnung gestellt.
2.8 Der Kunde haftet in voller Höhe für die Entgelte der Video-on-demand-Sendungen beziehungsweise der sonstigen Dienste, die für seinen Receiver (Set-Top-Box) bestellt oder empfangen wurden, soweit er deren Nutzung zu vertreten hat.
2.9 Gesetzlich ist die ANBIETER verpflichtet, dem Kunden für die Nutzung der Video-on-demand-Sendungen eine summarische Abrechnung, die die Einzelnutzung nicht erkennen lässt, zu erstellen. Wünscht der Kunde den Nachweis über Einzelbuchungen, so hat er dies der ANBIETER schriftlich mitzuteilen.
3. Zustandekommen des Vertrages über TV-Leistungen
3.1 Alle Angebote der ANBIETER, sowie die hierzu gehörenden Unterlagen sind unverbindlich und bis zum verbindlichen Vertragsangebot und/oder der Abgabe der Vertragszusammenfassung freibleibend.
3.2 Die ANBIETER kann auf ihrer Webseite sowohl Dienstleistungen als auch Waren anbieten. Der Vertragsschluss über Verträge über TV-Dienstleistungen richtet sich nach dieser Ziffer
3. Der Vertragsschluss über den gesonderten Kauf von Hardware richtet sich nach Ziffer 4, sofern ein solcher angeboten wird.
3.3 Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der technischen und betrieblichen Möglichkeiten der ANBIETER, in ihrem Netz einen Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung zu stellen.
3.4 Die Bereitstellung der Leistungen auf der Webseite durch die ANBIETER stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags an den Kunden dar, sondern eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden an die ANBIETER dar. Der Kunde kann die von ihm gewünschte Leistung auf der Webseite auswählen und konfigurieren. Auf Wunsch stellt ihm die ANBIETER dann die Vertragsdokumente für die Bestellung des Kunden zusammen und stellt diese an den Kunden per E-Mail oder auf andere geeignete Weise (z.B. Online zum Download) bereit. Hierbei sind bereits die erforderlichen Pflichtangaben (insb. Kontaktdaten, Anschlussadresse, Bankverbindung sowie Wünsche zur Anschlussübernahme und Einzelverbindungsnachweisen, E-Mail-Adresse) zu machen, damit die ANBIETER hierauf basierend die gesetzlich erforderlichen Dokumente (Vertragszusammenfassung nach § 54 TKG und Vorvertragliche Information nach § 55 TKG) bereitstellen kann.
3.5 Nach Empfang der Dokumente zum gewünschten Produkt kann der Kunde diese prüfen und gegebenenfalls durch eine neue Auswahl auf der Webseite der ANBIETER korrigieren. Der Kunde gibt eine bindende Bestellung (Angebot) für die Nutzung der ausgewählten Leistung ab, in dem er die Bestellung verbindlich abgibt. Dies ist insbesondere möglich, in dem der Kunde den Link auf der Webseite oder in der E-Mail „Verbindlich Bestellen“ aufruft oder auf sonstige Weise erkennbar verbindlich die Bestellung abgibt. Der Kunde ist an eine Bestellung 30 Tage gebunden. In dieser Zeit wird die ANBIETER 3 diese Bestellung prüfen.
3.6 Bevor ein Kunde seine Vertragserklärung (Bestellung) abgibt, stellt die ANBIETER dem Kunden eine Vertragszusammenfassung kostenlos zur Verfügung, die die Hauptelemente der Informationsverpflichtungen darlegt (siehe Ziffern 20, 21, 22) und Vertragsbestandteil ist. Ist es der ANBIETER aus objektiv technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Willenserklärung des Kunden zur Verfügung zu stellen, so muss sie dem Kunden unmittelbar nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass der Kunde nach Erhalt der Vertragszusammenfassung den Vertrag in Textform genehmigt (siehe § 54 Abs. 3 TKG sowie Ziffer 22).
3.7 Der Vertrag über die bestellten Dienstleistungen kommt zustande, wenn die ANBIETER das Angebot für eine Dienstleistung durch gesonderte Annahme gegenüber dem Kunden durch separate E-Mail oder auf andere geeignete Weise annimmt. Die Annahme des Angebots kann auch durch Freischaltung des TV-Dienstes erfolgen. Die ANBIETER ist berechtigt, Vertragsangebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3.8 Die Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten gem. § 56 TKG ergeben sich aus der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung und den Hinweisen gem. Ziffer 23.
3.9 Beauftragt der Kunde eine Änderung (z. B. Tarifwechsel) des Vertrages oder soll der Anschluss im Rahmen eines Umzuges umgeschaltet werden, so gelten die Regelungen der Ziff. 3.1 bis 3.8 für die Änderung/den Umzugsauftrag entsprechend.
3.10 Die ANBIETER kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Art. 6 Abs. 1 lit f) DS-GVO und § 31 BDSG) Bonitätsauskünfte einholen, um über den Vertragsschluss oder andere vertragsgestaltende Maßnahmen zu entscheiden. Weitere Hinweise hierzu sind in den Datenschutzhinweisen enthalten.
4. Zustandekommen des Vertrages über Hardware
4.1 Sofern die ANBIETER gesondert Ware zum Kauf anbietet und Kunde gesondert Ware bestellt, die dem Kaufvertragsrecht unterliegen, d. h. insbesondere bei Verkauf von Hardware und/oder Software, vollzieht sich der Vertragsschluss folgendermaßen:
4.2 Erfolgt das Angebot zum Verkauf von Ware online, dann kann der Kunde Hardware auf der Webseite der ANBIETER als registrierter Nutzer oder mit einem Gast Account bestellen. Als registrierter Nutzer werden die Bestelldaten des Kunden gespeichert und während des Bestellprozesses automatisch voreingefügt, um Bestellungen schneller abwickeln zu können.
4.3 Die Bereitstellung der auf der Webseite angebotenen Hardware durch die ANBIETER stellt ein Angebot zur Abgabe einer Bestellung an den Kunden dar. Der Kunde nimmt eine Bestellung (Angebot) über den Erwerb der ausgewählten Hardware vor, sobald er alle verlangten Angaben während des Bestellprozesses angegeben hat (insb. Rechnungsadresse, Lieferadresse, Versandart und Zahlungsinformationen), diesen AGB zugestimmt hat und auf den „Kostenpflichtig bestellen“- Button klickt („Abgabe einer Bestellung für Hardware durch Kunde“).
4.4 Die ANBIETER kann die Ware auch auf andere geeignete Weise zum Kauf anbieten.
4.5 Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die ANBIETER die Bestellung des Kunden annimmt oder die Annahme durch die Übersendung der bestellten Ware bestätigt.
5. Allgemeine Bedingungen für die Leistungen der ANBIETER
5.1 Die von der ANBIETER zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Vertragsgrundlagen gemäß Ziffer 1.6 und Ziffer 2 dieser AGB. Die ANBIETER erbringt ihre Leistungen hierbei im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes. Soweit sich aus der jeweils geltenden Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes ergibt, ist die ANBIETER bei der Auswahl der für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen erforderlichen Arbeitsmittel frei. Ergänzend gilt folgendes:
5.2 Der Kunde darf die Dienste der ANBIETER Dritten nicht zur ständigen Alleinnutzung oder zum gewerblichen Gebrauch überlassen, es sei denn, dass diese Nutzung im Rahmen des Dienstevertrages vorgesehen ist.
5.3 Soweit die ANBIETER eine Leistung zu erbringen oder bereitzustellen hat, die von erforderlichen Vorleistungen Dritter (z.B. Verfügbarkeit von Übertragungswegen oder Einrichtungen anderer Netzbetreiber und Anbieter) oder Genehmigungen abhängig ist, steht die Verpflichtung der ANBIETER unter dem Vorbehalt, dass diese tatsächlich, rechtzeitig und in entsprechender Qualität erfolgen. Eine Haftung oder Leistungspflicht der ANBIETER entfällt insoweit, es sei denn, der ANBIETER ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
5.4 Die ANBIETER kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter bedienen. Soweit die vertragliche Leistung erfüllt wird, ist die ANBIETER in der Wahl der technischen Mittel frei, insbesondere hinsichtlich der eingesetzten Technologie und Infrastruktur und/oder des Vordienstleisters. Der Kunde wird in diesem Fall die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen, soweit zumutbar.
5.5 Die Nutzung der seitens der ANBIETER bereitgestellten TV-Dienste erfordert einen geeigneten Breitbandanschluss auf Seiten des Kunden entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung.
5.6 Die ANBIETER bemüht sich, den Kunden in jedem Fall von einer längeren Leistungseinstellung oder -beschränkung zu unterrichten und wird den Kunden entsprechend § 58 Abs. 2 TKG informieren, wenn eine Störung nicht am Folgetag des Eingangs einer Störungsmeldung beseitigt werden kann (siehe zur Störung auch Ziffer 27). Ist der Kunde auf eine ununterbrochene Nutzung der vertraglichen Leistung oder auf eine jederzeitige Verbindungsmöglichkeit unter Nutzung der vertraglichen Leistung angewiesen und hat er dies der ANBIETER schriftlich unter Angabe von Gründen mitgeteilt, wird die ANBIETER den Kunden darüber hinaus über jede voraussehbare Leistungseinstellung oder -beschränkung und deren Beginn im Vorhinein unterrichten. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn die Unterrichtung nach den jeweiligen Umständen objektiv vor Beginn der Leistungseinstellung oder -beschränkung nicht möglich ist oder die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögern würde.
5.7 Von der ANBIETER beim Kunden installierte Einrichtungen bzw. zur Nutzung überlassene Geräte bleiben Eigentum der ANBIETER, soweit nichts anderes vereinbart wird. Gleiches gilt für vorinstallierte Einrichtungen, die die ANBIETER vom bisherigen Eigentümer übernommen hat. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Neugeräten /-einrichtungen, es sei denn, dies ist vertraglich vereinbart. Der Kunde hat auf seine Kosten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die ihm überlassenen Geräte an die ANBIETER unverzüglich ordnungsgemäß zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen ist ausgeschlossen. Demontage und Rücktransport werden auf besonderen Auftrag des Kunden von der ANBIETER gegen Abrechnung von Arbeitslohn, Fahrtkosten und Materialverbrauch vorgenommen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei einem vom Kunden zu vertretenen Verlust oder einer vom Kunden zu vertretenen Beschädigung einer installierten Einrichtung bzw. eines zur Nutzung überlassenen Gerätes wird dem Kunden der dadurch entstandene Schaden in Rechnung gestellt. Die ANBIETER ist jedoch bis zum Vertragsende berechtigt, dem Kunden durch entsprechende Mitteilung in Textform das Eigentum unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung mit Wirkung zum Vertragsende unentgeltlich zu übertragen.
5.8 Die ANBIETER ist berechtigt, Leistungen vorübergehend zu beschränken oder zu sperren, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam oder Computerviren, /-würmern, /-trojanern, Hack-/ Dos-Attacken o. Ä. oder zur Durchführung betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die ANBIETER wird den Kunden im Falle einer Sperre informieren und die Möglichkeiten zur Entsperrung aufzeigen. Kommt es innerhalb kurzer Zeit (unter sechs Monaten) aufgrund von kundenseitigem Fehlverhalten mehrfach zu einer solchen vorläufigen Sperre, ist die ANBIETER berechtigt, die erneute Entsperrung von einer Gebühr abhängig zu machen oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Im Falle einer Sperrung zur Netzsicherheit hat der Kunde nach nachweislicher Beseitigung des Sicherheitsrisikos einen Anspruch auf Entsperrung. In welcher Form die Beseitigung des Sicherheitsrisikos erfolgen muss, hängt vom Einzelfall ab. Zur Klärung der genauen Sperrursache und zu den Voraussetzungen zur Freischaltung des Internetzuganges kann der Kunde die ANBIETER unter den bekanntgegebenen Kontaktdaten kontaktieren.
5.9 Die ANBIETER ist nicht für die über ihre Dienste abrufbaren und übermittelten Informationen Dritter verantwortlich, und zwar weder für deren Rechtmäßigkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit noch ihrer Aktualität und/oder Freiheit von Schadsoftware.
5.10 Soweit für die Erbringung der Leistungen von der ANBIETER Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt die ANBIETER keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Telekommunikationsnetze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen. Die ANBIETER tritt jedoch die ihre insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Abtretung annimmt. Die Rechte der Kunden aus § 57 Abs. 4 und 58 TKG bleiben unberührt (siehe hierzu Ziffern 26 und 27).
6. Leistungstermine und Fristen sowie höhere Gewalt
6.1 Termine und Fristen für den Beginn der Dienste sind nur verbindlich, wenn die ANBIETER diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die ANBIETER geschaffen hat, so dass die ANBIETER den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Vereinbarung und Bezeichnung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
6.2 Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder anderen Rechtsinhabers nicht bereitgestellt, ist der Kunde berechtigt, nach schriftlicher Anzeige gegenüber der ANBIETER mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Gerät die ANBIETER in Leistungsverzug, ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nachfrist von mindestens 14 Tagen zur Kündigung berechtigt.
6.4 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von der ANBIETER liegende und von der ANBIETER nicht zu vertretende Ereignisse („höhere Gewalt“), die die Leistung von der ANBIETER unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, entbinden die ANBIETER für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung durch Dritte, behördliche Anordnung, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste eines Leitungscarriers usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von der ANBIETER oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern beziehungsweise bei den von der ANBIETER autorisierten Betreibern von Subknoten-Rechnern (so genannten POPs) eintreten. Sie berechtigen die ANBIETER, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zehn Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen; eventuell im Voraus für die Periode der Beeinträchtigung entrichtete Entgelte werden rückvergütet. Rechte des Kunden aus § 57 Abs. 4 und 58 TKG bleiben klarstellend jeweils unberührt, siehe hierzu Ziffern 26 und 27.
6.5 Für den Fall, dass die ANBIETER einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt, gilt vorrangig § 58 Abs. 4 TKG, siehe Ziffer 27.4, es sei denn der Kunde hat das Versäumen des Termins zu vertreten.
7. Unterbrechung von Diensten
7.1 Die ANBIETER ist berechtigt einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeitbeziehungsweise teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
7.2 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung von der ANBIETER voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen.
7.3 Die ANBIETER ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.
7.4 Rechte des Kunden aus § 57 Abs. 4 und 58 TKG bleiben klarstellend jeweils unberührt, siehe hierzu Ziffern 26 und 27.
8. Belehrung über gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher
8.1 Die Widerrufsbelehrung nebst Musterformular finden sie als Anlage an Ihrem Antrag.
8.2 Diese Belehrung gilt nur für Verbraucher im Sinne des BGB.
9. Änderungen der AGB und der Leistungsbeschreibung
9.1 Die AGB können geändert werden, soweit dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die von der ANBIETER weder veranlasst wurden noch beeinflusst werden können und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertrages in nicht unbedeutendem Maße stören würde. Eine Änderung nach diesem Absatz darf jedoch nicht wesentliche Vertragsinhalte (insbesondere die vereinbarten Leistungen), die Preisvereinbarung (dazu Ziff. 10), die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen) betreffen.
9.2 Die AGB können auch angepasst werden, soweit damit Regelungslücken geschlossen werden, die nach Vertragsschluss entstanden sind und deren Fortbestand nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages verursachen würden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich Gesetz oder Rechtsprechung zu Bestimmungen dieser AGB ändern, insbesondere wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt werden.
9.3 Die Leistungsbeschreibung kann geändert werden, wenn und soweit dies aus triftigem, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistungen der ANBIETER und der Gegenleistung des Kunden nicht zum Nachteil des Kunden verschoben wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn die Leistung in der bisherigen vertraglich vereinbarten Form aufgrund neuer technischer Entwicklung nicht mehr erbracht werden kann oder neue oder geänderte gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben eine Leistungsänderung erfordern.
9.4 Änderungen der AGB oder der Leistungsbeschreibung nach den vorstehenden Absätzen 9.1, 9.2 oder 9.3 wird die ANBIETER den Kunden nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 TKG mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Dem Kunden steht bei Änderungen das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform zu kündigen. Der Kunde kann die Kündigung innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung erklären. Auf den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und ein bestehendes Kündigungsrecht wird die ANBIETER der Kunden in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen.
9.5 Ein Kündigungsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn die Änderungen ausschließlich zum Vorteil des Kunden sind, rein administrativer Art sind und keine negativen Auswirkungen auf den Kunden haben oder unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben sind.
10. Preisanpassungen
10.1 Die ANBIETER ist berechtigt, die Entgelte nach billigem Ermessen gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an die Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Telekommunikationsnetze (Bereitstellung, Betrieb, Netzzusammenschaltungen, Netzzugang), Energiekosten, Kosten für die Kundenbetreuung, Personal- und Dienstleistungskosten, IT-Kosten, Gemeinkosten (z.B. für Verwaltung, Vertrieb, Leasing/Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen. Die ANBIETER ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei Kostensenkungen sind von der ANBIETER die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei einer anderen Kostenart ausgeglichen werden. Die ANBIETER wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
10.2 Änderungen der Preise nach Ziffer 10.1 wird die ANBIETER dem Kunden nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 TKG mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Dem Kunden steht bei einer Preiserhöhung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Der Kunde kann die Kündigung innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung erklären. Auf den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und ein bestehendes Kündigungsrecht auf Grund der Änderung wird die ANBIETER den Kunden in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. Ein Kündigungsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn die Preiserhöhung unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben ist.
10.3 Abweichend von den vorstehenden Absätzen 10.1 und 10.2 ist die ANBIETER für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen. Bei einer solchen Preisanpassung hat der Kunde kein Kündigungsrecht.
11. Nutzung von Grundstücken
11.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann die ANBIETER den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) oder Grundstückseigentümererklärung (nachfolgend kurz GEE) besteht bzw. eine GEE vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der ANBIETER nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. Die ANBIETER ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
11.2 Legt der Kunde binnen der Frist den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn die ANBIETER den Antrag gegenüber dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegengezeichneten Vertrages annimmt.
11.3 Soweit und solange ein Nutzungsvertrag bzw. eine GEE nicht vorliegt, ist die ANBIETER von der Verpflichtung zur Leistung frei.
11.4 Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall der Ziff. 11.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der ANBIETER nach Ziff. 11.3 unberührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.
12. Online-Kundenportal und Zugang zur Kundenhotline
12.1 Soweit die ANBIETER ein Online-Kundenportal bereitstellt, Dieses ist für die Vertragskommunikation zu nutzen. Es gilt hierzu insbesondere Folgendes:
12.2 Bei Abschluss eines Vertrags kommunizieren die ANBIETER und der Kunde miteinander über die Dokumente, die die ANBIETER oder Kunde in das Online-Kundenportal und das dortige Postfach des Kunden einstellen. Dieses OnlineKundenportal wird von der ANBIETER mit einer über das Jahr gemittelten Verfügbarkeit von 98,0 % bereitgestellt. Der Kunde erhält Zugangsdaten, die er vertraulich behandeln muss.
12.3 Die ANBIETER behält sich vor, den Kunden angemessen per E-Mail an dessen hinterlegte E-Mail-Adresse zu unterrichten über die Einstellung (Zustellung) von Dokumenten. Dem Kunden bleibt es unbenommen, auch auf anderem Weg mit der ANBIETER zu kommunizieren. Der Kunde wird in angemessenem und zumutbarem Umfang regelmäßig sein OnlinePostfach kontrollieren, dies bedeutet mindestens einmal in einem Kalendermonat.
12.4 Die ANBIETER behält sich ebenfalls vor, Mitteilungen in Einzelfällen per Post oder auf anderem geeignetem Wege versenden zu dürfen.
12.5 Allgemein gilt aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit, dass die ANBIETER dem Kunden oder seinen Vertretern und Bevollmächtigten nur telefonischen Zugang zu seinen personenbezogenen Daten und Anliegen gewähren darf, wenn er sich am Telefon ausreichend sicher als Berechtigter authentifiziert hat. Das Recht, andere und weitere Zugangswege zu nutzen, bleibt dem Kunden unbenommen.
12.6 Als sicheres Datum gilt entweder eine vertraulich an den Kunden vergebene PIN oder die Zugangsdaten. Die ANBIETER wird auch weitere sichere und zumutbare Formen der Kundenauthentifizierung beachten, insbesondere, wenn der Kunde Rechte aus der DS-GVO wahrnehmen möchte.
13. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
13.1 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen erforderlicher Mitwirkungshandlungen die ANBIETER bei ihrer Tätigkeit angemessen so zu unterstützen, dass sie ihre Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Dies gilt insbesondere auch für die Einholung eventuell erforderlicher Genehmigung und die Erfüllung dort genannter Auflagen.
13.2 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von der ANBIETER bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festgestellte Mängel der von der ANBIETER geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich der ANBIETER anzuzeigen. Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor und hätte der Kunde dies erkennen können, ist die ANBIETER berechtigt, dem Kunden die durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
13.3 Der Kunde trägt die Obliegenheit, im Rahmen seiner Verantwortungssphäre die möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, damit die Dienste der ANBIETER nicht missbräuchlich durch Dritte genutzt werden können. Zu dieser Obliegenheit zählt, dass der Kunde verfügbare Updates für die von ihm betrieben Geräte und Systeme einspielt und die Verfügbarkeit dieser Updates regelmäßig prüft.
13.4 Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Strom, Erdung und Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung durch die ANBIETER erforderlich sind.
13.5 Der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Geräte und Anwendungen mit dem Netz zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Kommunikations-Protokollen entsprechen.
13.6 Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
13.7 Arbeiten am Leitungsnetz der ANBIETER oder an überlassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungseinrichtungen sind ausschließlich der ANBIETER oder von der ANBIETER Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unentgeltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, ist die ANBIETER berechtigt, die Arbeiten zu verweigern.
13.8 Der Kunde hat der ANBIETER zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Telekommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann die ANBIETER die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleisten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von seiner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen der ANBIETER auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
13.9 Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Insbesondere darf der Kunde keine strafbaren und insbesondere keine beleidigenden, verleumderischen, volksverhetzenden, pornografischen, sitten- oder gesetzeswidrigen Inhalte über das Netz der ANBIETER und/oder das Internet verbreiten oder einer solchen Verbreitung oder Bereithaltung zum Abruf durch Dritte Vorschub leisten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinen Endgeräten keine Störungen im Netz der ANBIETER oder der sonstigen Netzteilnehmer verursacht werden. Bei einem Verstoß gilt Ziff. 7.1.
13.10 Einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung seiner Benutzerkennung / seines Passwortes teilt der Kunde unverzüglich mit und wird in diesem Fall sein Passwort ändern.
13.11 Besteht ein plausibler Verdacht, dass der Kunde die Pflichten nach Ziff. 13.9 verletzt, kann die ANBIETER die Nutzung durch den Kunden vorläufig sperren bzw. beschränken. Der Kunde ist hierüber möglichst 48 Stunden im Voraus zu informieren. Dies gilt nicht, wenn nach der Verdachtslage Gefahr im Verzug besteht. Wird der Verdacht einer Pflichtverletzung nach Ziff. 13.9 vom Kunden beseitigt, wird die Sperre/ Beschränkung unverzüglich aufgehoben.
13.12 Bestätigt der Kunde der ANBIETER schriftlich, dass er eine Pflichtverletzung nach Ziff. 13.9 beseitigt hat bzw. zukünftig unterlässt, so wird die Sperre bzw. Beschränkung aufgehoben. Ist die Pflichtverletzung entgegen der Bestätigung nicht beseitigt bzw. wiederholt der Kunde schuldhaft die Pflichtverletzung, so kann die ANBIETER ohne weitere Abmahnung den Vertrag fristlos kündigen.
13.13 Beruht der Verdacht auf der Geltendmachung der Verletzung von Rechten Dritter durch die betroffenen Dritten, wird die ANBIETER den Kunden auch hierüber informieren. Der Kunde hat dann einen Anspruch auf Aufhebung der Sperre bzw. Beschränkung, wenn er eine gerichtliche oder behördliche Verfügung vorlegt, die er gegen den Dritten erwirkt hat.
13.14 Der Kunde hat die Angaben zu seinem Vertrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn- oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich und wahrheitsgemäß der ANBIETER in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im OnlineKundenportal anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechenden Registerauszug verpflichtet.
13.15 Kommt der Kunde der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist die ANBIETER berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn die ANBIETER rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekannte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt.
14. Entgelte, Rechnungsstellung und Einzelverbindungsnachweis
14.1 Die vom Kunden an die ANBIETER zu zahlenden Entgelte bestimmen sich nach der jeweils vereinbarten Preisliste für die vertragliche Leistung. Die ANBIETER veröffentlicht die jeweils aktuellen allgemein angebotenen Preise und Tarife nach § 52 TKG auf der Internetseite oder auf andere geeignete Weise – siehe hierzu auch Ziffer 21. Wegen einer Änderung der jeweils vereinbarten Preisliste (sowie sonstiger vertraglicher Regelungen) gilt § 57 Absatz 4 TKG, siehe Ziff. 24.
14.2 Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
14.3 Monatlich berechnete nutzungsunabhängige Entgelte sind im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung. Sind monatlich zu zahlende Entgelte für Teile eines Kalendermonats zu zahlen, wird jeder Tag des Monats, für den eine Zahlungspflicht besteht, mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet.
14.4 Alle übrigen Entgelte sind von dem Kunden jeweils nach Leistungserbringung zu zahlen.
14.5 Die Rechnung von der ANBIETER über Telekommunikationsdienstleistungen hat den Inhalt nach § 62 TKG, siehe Ziffer 29. Die Rechnung wird mit dem Zugang fällig. Die Rechnungsstellung und der Zugang erfolgen grundsätzlich durch Hinterlegung der Rechnung als elektronisches Dokument im Online-Kundenportal (Postfach des Kunden) der ANBIETER oder andere vereinbarte und geeignete Weise. Der Kunde wird durch Übermittlung einer entsprechenden Benachrichtigung per E-Mail an eine vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse informiert. Hiermit gilt die Rechnung in der Verfügungsgewalt des Kunden als zugegangen. Die Rechnungsstellung per Post kann von dem Kunden gemäß bei Beauftragung geltender Preisliste beauftragt werden.
15. Zahlungsbedingungen
15.1 Zahlungsweise ist grundsätzlich das Einzugsverfahren bzw. SEPA-Lastschriftverfahren, wofür der Kunde eine widerrufliche Einzugsermächtigung bzw. einen Lastschriftauftrag erteilt. Eine andere Zahlungsweise kann vereinbart werden und ein zusätzliches Entgelt gem. Preisliste auslösen.
15.2 Der Kunde kommt automatisch auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den fälligen Betrag nicht innerhalb von spätestens 5 Werktagen ab Rechnungszugang so leistet, dass dieser bis dahin bei der ANBIETER auf dem in der Rechnung jeweils angegebenen Konto eingeht. Der Verzugszinssatz bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung § 288 BGB) und beträgt hiernach 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
15.3 Für die Anmahnung fälliger Rechnungsbeträge nach Verzugseintritt ist der Kunde verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz zu zahlen in Höhe des Briefportos. Der ANBIETER steht der Nachweis eines höheren Schadens, dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens offen. Die Geltendmachung eines Zinsschadens bleibt vorbehalten.
15.4 Spätestens 5 Tage nach Zugang einer Rechnung muss der Rechnungsbetrag auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird die ANBIETER das von dem Kunden geschuldete Entgelt vom Konto abbuchen. Der Einzug erfolgt frühestens 5 Tage nach Zugang der Rechnung. Der Kunde hat nach Zugang der Rechnung rechtzeitig für eine ausreichende Deckung zu sorgen. Die ANBIETER ist berechtigt, den Bankeinzug für die jeweilige Rechnung einzustellen, sofern die Lastschrift aufgrund einer Kontounterdeckung nicht erfolgen konnte.
15.5 Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung bzw. erteiltem SEPA-Lastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, kann die ANBIETER einen pauschalierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung verlangen, sofern der Kunde den NichtEinzug zu vertreten hat. Ist in der Preisliste nichts gesondertes bestimmt, gilt eine Schadenspauschale in Höhe des jeweiligen Briefportos. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, dass beiden Seiten das Recht zusteht, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder höher ist. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt.
15.6 Wird die ANBIETER nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (etwa, weil der Kunde in Zahlungsverzug gerät), so ist die ANBIETER berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden die Vorauszahlungen oder die Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen nicht erbracht, so kann die ANBIETER ganz oder teilweise den Vertrag kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt der ANBIETER ausdrücklich vorbehalten.
15.7 Der Kunde kann Einwendungen gem. § 67 TKG erheben, siehe Ziffer 30.
16. Aufrechnung/Zurückbehaltung
16.1 Gegen Ansprüche der ANBIETER kann der Kunde nur aufrechnen mit (1.) unbestrittenen oder (2.) rechtskräftigen festgestellten oder (3.) offenkundig berechtigten Ansprüchen.
16.2 Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
17. Miet- oder leihweise Hardware-Überlassung
17.1 Je nach Vertragstyp / Produkt und Erfordernis benötigt der Kunde zur Nutzung der von der ANBIETER angebotenen Leistungen zusätzliche Hardware, die je nach Vertragstyp / Produkt von der ANBIETER leih- oder mietweise überlassen wird.
17.2 Von der ANBIETER miet- oder leihweise überlassene Hardware (Service- und Technikeinrichtungen, einschließlich der von ihr installierten Leitungsrohre, Glasfaserkabel, Schaltschränke, Multiplexer, Multimedia-Box, Receiver, Modems etc.) wird ausdrücklich zu einem vorübergehenden Zweck gemäß § 95 BGB eingebaut und steht und bleibt im Eigentum von der ANBIETER, soweit nicht mit dem Kunden etwas anderes (Kauf) ausdrücklich vereinbart und erklärt wird.
17.3 Die ANBIETER ist berechtigt, für die miet- oder leihweise Überlassung von Hardware eine angemessene Hinterlegungsgebühr (Kaution) zu verlangen. Die Hinterlegungsgebühr wird einmalig, grundsätzlich mit der nächsten monatlichen Rechnung, erhoben. Die Rückerstattung der Hinterlegungsgebühr erfolgt unverzinst bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der folgenden monatlichen (Ab-) Rechnung, soweit die Hardware in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird.
17.4 Die ANBIETER behält sich vor, die Software/Firmware der miet- oder leihweise überlassenen Hardware und/oder Hardware jederzeit für den Kunden kostenfrei zu aktualisieren. Der Kunde hat hierfür der ANBIETER entsprechenden Zugang zu gewähren.
17.5 Der Kunde ist verpflichtet, die ANBIETER über sämtliche Beeinträchtigungen ihres Eigentumsrechts an der geliehenen oder gemieteten Hardware beispielsweise durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich zu informieren und binnen zwei Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, kann die ANBIETER den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen.
17.6 Nach Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, miet- oder leihweise überlassene Hardware, einschließlich der an den Kunden ausgehändigten Kabel und sonstigem Zubehör auf eigene Kosten und eigene Gefahr innerhalb von 14 Tagen an die ANBIETER, zurückzugeben, sofern die ANBIETER den Kunden hierzu schriftlich auffordert. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird die ANBIETER dem Kunden diese Hardware einschließlich des genannten Zubehörs mit dem Zeitwert (siehe Ziffer. 17.7) abzüglich der Kaution in Rechnung stellen.
17.7 Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der miet- oder leihweise überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware als pauschalierter Schadensersatz zum Netto-Neuwert. Bei einer Nutzung dieser Geräte von mehr als einem Jahr werden pro abgelaufenem Vertragsjahr 15 Prozent des Netto-Neuwertes zu Gunsten des Kunden von der Entschädigungssumme abgezogen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der ANBIETER kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
17.8 Schadensersatzansprüche gegen die ANBIETER wegen Mängel der Ware sind nach Maßgabe der Ziff. 31 dieser AGB beschränkt. § 444 BGB bleibt unberührt.
18. Verkauf und Eigentumsübertragung bei Endgeräten
18.1 Ist ausdrücklich der Verkauf eines Endgerätes Gegenstand des Vertrages oder erfolgt dieser durch die ANBIETER zusätzlich zu einem bestehenden Vertrag, gilt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, Folgendes:
18.2 Das Eigentum geht an den Kunden erst mit vollständiger Leistung des Kaufpreises über. Subventionierte Hardware wird dem Kunden nur im Zusammenhang mit einer langfristigen Vertragsbeziehung (Mindestvertragslaufzeit) angeboten.
18.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt im Regelfall 2 Jahre. Mängel sollten unverzüglich schriftlich gerügt werden. Beim Erwerb von Hardware, die seitens der ANBIETER als Gebrauchtware veräußert wird, wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ab Kaufdatum beschränkt. Bei Neugeräten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
18.4 Der ANBIETER steht das Recht zu, bei Mängeln nach eigener Wahl Ersatz zu leisten oder zumindest zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. Erst nach Scheitern dieser Maßnahmen kann der Kunde weitere Rechte, wie insbesondere Rücktritt oder Minderung ausüben. Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, weil er keine natürliche Person ist oder im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, hat die ANBIETER das Recht, den Kunden zunächst auf die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen gegenüber einem Dritten zu verweisen. Ist diese fruchtlos, bleibt das Recht des Kunden unberührt, seine Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der vorliegenden Regelungen unmittelbar gegenüber der ANBIETER geltend zu machen. Ferner beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, ein Jahr. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
18.5 Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder höhere Gewalt sind nicht von der Gewährleistung abgedeckt. Die sachgemäße Behandlung bestimmt sich nach den angemessenen Vorgaben des Herstellers und/oder der von der ANBIETER mitgeteilten Nutzungsbedingungen.
18.6 Schadensersatzansprüche gegen die ANBIETER wegen Mängeln an der Ware sind nach Maßgabe der Ziff. 31 dieser AGB beschränkt. § 444 BGB bleibt unberührt.
19. Kundenschutz (vgl. § 71 TKG) und Angebotspakete (vgl. § 66 TKG)
19.1 Insbesondere die nachfolgenden Ziffern 20 bis 33 gewähren Hinweise zu den nach dem TKG und dem TTDSG geltenden zwingenden Kundenschutzbestimmungen. Von diesen kann, soweit gesetzlich nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Endnutzers abgewichen werden. Die folgenden Hinweise bezwecken eine solche unzulässige Abweichung in keiner Weise. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn – etwa aus Gründen des Sachzusammenhangs oder der besseren Lesbarkeit – die Vorschriften des TKG und des TTDSG nicht vollständig oder nur sinngemäß wiedergegeben werden.
19.2 Nach § 71 Abs. 3 TKG gilt: § 52 Absatz 1 bis 3, § 54 Absatz 1 und 4, die §§ 55, 56 Absatz 1, die § 58, § 60, § 61, § 66 und § 71 Absatz 2 TKG sind auch auf Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht anzuwenden, es sei denn, diese haben ausdrücklich dem Verzicht der Anwendung dieser Bestimmungen zugestimmt.
19.3 Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienst umfasst (Paketvertrag), gelten die §§ 52 und 54 Absatz 3, §§ 56, 57 und 59 Absatz 1 TKG für alle Elemente des Pakets einschließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
19.4 Wenn ein Bestandteil des Pakets nach Ziffer 19.3 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Verbraucher anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbestandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen.
20. Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle (vgl. § 52 TKG)
20.1 Die ANBIETER veröffentlicht für das Angebot von Internetzugangsdiensten und interpersonellen Telekommunikationsdiensten die in § 52 Abs. 1 TKG genannten Informationen (insbesondere zu geltenden Preisen und Tarifen, Vertragslaufzeit, Standardbedingungen für den Zugang, Dienstequalität, für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte, standortbezogene Mobilfunkabdeckung).
20.2 Auch die Hinweise nach § 52 Abs. 2 TKG werden entsprechend erteilt (insbesondere zu den Kontaktangaben, Umfang und Hauptmerkmalen der Dienste, Tarife, AGB, Verfahren zur Streitbeilegung, grundlegende Rechte des Kunden, Verteilung der Kosten, Folgen von Zahlungsverzug und Sperre, Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren, Tarifberatung).
20.3 Unsere aktuell gültigen Informationen hierzu finden Sie auf unserer Internetseite (Downloadcenter) oder auf andere bekanntgegebene Art und Weise.
20.4 Zahlreiche Informationen hierzu (dies aber nicht abschließend und vollständig) finden Sie auch in diesen AGB.
21. Besondere Informationen nach TKG (insbesondere auch § 53 TKG) und der TK-Transparenzverordnung
21.1 Die ANBIETER gewährleistet zudem, soweit hierzu nach der TK-Transparenzverordnung verpflichtet, Folgendes:
21.2 Für den TV-Dienst stellt die ANBIETER die Angaben nach § 1 Abs. 2 TK-Transparenzverordnung in einem Produktinformationsblatt zusammen. Das oder die Produktinformationsblätter werden in den Verkaufsstellen der ANBIETER als Ausdruck bereitgehalten und stehen bei der Online-Vermarktung online zum Download zur Verfügung und gewährt entsprechend auch Zugriff auf Produktinformationsblätter, die nicht mehr vermarktet werden (damit sich Kunden, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, noch weiter informieren können). Die Produktinformationsblätter werden ab dem 01.07.2017 oder aber nach diesem Datum ab der Vermarktung eines Produktes bereitgestellt.
21.3 Die ANBIETER gibt in jeder Rechnung die in § 4TK-Transparenzverordnung genannten Angaben zur Vertragslaufzeit an, solange dies gesetzlich verpflichtend ist.
21.4 Die ANBIETER weist zudem auf das Bestehen unabhängiger Vergleichsinstrumente (vgl. § 53 TKG) hin. Mindestens ein solches wird von der BNetzA verfügbar gemacht (siehe aufzufindende Hinweise unter https://www.bundesnetzagentur.de und deren Unterseiten). Zu diesem hat der Verbraucher kostenlos Zugang.
21.5 Zudem weist die ANBIETER auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Abs. 1 TKTransparenzverordnung hin. Der Kunde kann nach der Schaltung des Anschlusses sich über die aktuelle Qualität der im nächsten Absatz genannten Produktmerkmale informieren, indem (1.) eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird, (2.) ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die durch den Kunden durchgeführt werden kann oder (3.) ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung besteht.
21.6 Die Messung der Datenübertragungsrate, die über den Zugang des Kunden bei einem Internetzugang erreicht wird, umfasst mindestens (1,) die aktuelle Download-Rate, (2.) die aktuelle Upload-Rate und (3.) die Paketlaufzeit.
21.7 Die ANBIETER kann auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen oder Schwachstellen u.a. mit Kundenkontaktaufnahme, Entstörung, Anschlusssperrung, Software-Updates, Hardware-Optimierung und HardwareAustausch reagieren.
22. Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung (vgl. § 54 TKG) sowie Informationsanforderungen (§ 55 TKG)
22.1 Bevor der Kunde seine Vertragserklärung abgibt, stellt die ANBIETER ihm die in Artikel 246 oder Artikel 264a § 1 EG-BGG genannten Informationen zur Verfügung.
22.2 Zudem stellt die ANBIETER dem Kunden vor diesem Zeitpunkt eine Vertragszusammenfassung nach § 54 Abs. 3 TKG zur Verfügung.
22.3 Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen werden Inhalt des Vertrages, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
22.4 Zudem stellt die ANBIETER vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt die in § 55 TKG genannten Informationen zur Verfügung.
23. Laufzeit, ordentliche und außerordentliche Kündigung (vgl. § 56 TKG)
23.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, haben alle Verträge öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die ein Verbraucher oder Unternehmen nach § 71 Abs. 3 TKG (siehe Ziffer 19.2) schließt, eine anfängliche Laufzeit („Mindestlaufzeit“) von 12 oder 24 Monaten (je nach der getroffenen Vereinbarung) und können in dieser Zeit nicht ordentlich gekündigt werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt jeweils unberührt. Die Mindestlaufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem vom Kunden auszufüllenden Auftragsformular. Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung durch die ANBIETER, spätestens aber mit Freischaltung des ANBIETER-Anschlusses des Kunden.
23.2 Der Vertrag verlängert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn der Kunde den Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Mindestlaufzeit kündigt. In diesem Falle beträgt die Kündigungsfrist ab der Umwandlung in einem Vertrag mit unbestimmter Laufzeit einen Monat.
23.3 Für Leistungs- und Tarifoptionen gilt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, eine anfängliche Laufzeit von einem Monat. Sie laufen auf unbestimmte Zeit und können mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Endet der Hauptvertrag, zu dem die Option erbracht wird, durch ordentliche Kündigung, endet auch die Laufzeit der Option.
23.4 Kündigungen haben in Textform zu erfolgen. Die ANBIETER ermöglicht auch eine Kündigung, die auf der Webseite der ANBIETER gem. § 312k BGB über eine sog. Kündigungsschaltfläche abgegeben werden kann, wenn der Vertragsschluss im Sinne von § 312k BGB über die Webseite angeboten wurde.
23.5 Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher Grund liegt für die ANBIETER insbesondere vor, wenn wegen Zahlungsverzuges des Kunden eine Sperre des Anschlusses gemäß § 61 Abs. 4 TKG mindestens 14 Tage anhält und die ANBIETER die außerordentliche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat sowie wenn:
-
- der Kunde offensichtlich oder nach eigenen Angaben zahlungsunfähig ist,
- die ANBIETER ihre Leistung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung einstellen muss,
- der Kunde die technischen Einrichtungen manipuliert und/oder andere betrügerische Handlungen zum Nachteil der ANBIETER vornimmt,
- oder der Kunde in sonstiger Weise die angebotenen Dienste von der ANBIETER grob missbräuchlich nutzt.
- Verstößt der Kunde ernsthaft und nachhaltig gegen die in Ziffer 13 genannten Pflichten, ist die ANBIETER nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
23.6 Kündigt die ANBIETER den Vertrag aus einem wichtigen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, so kann die ANBIETER vom Kunden als pauschalen Schadensersatz für entgangenen Gewinn 50 % der Summe der nutzungsunabhängigen Entgelte verlangen, die ohne Kündigung der ANBIETER bis zu dem Zeitpunkt entstanden wären, zu dem der Kunde seinerseits den Anschluss hätte frühestens ordentlich kündigen können. Beiden Seiten bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass der Schaden in Wirklichkeit niedriger oder höher ist.
24. Vertragsänderungen (vgl. § 57 Abs. 1 TKG)
24.1 Die Rechte zu einer Vertragsänderung der ANBIETER sind in Ziffer 9 und 10 bestimmt.
24.2 Ändert die ANBIETER die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Endnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind (1.) ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, (2.) rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder (3.) unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben.
24.3 Die ANBIETER wird den Kunden mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor eine Vertragsänderung wirksam werden soll, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Folgendes unterrichten: (1.) den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und (2.) ein bestehendes Kündigungsrecht des Endnutzers nach § 57 TKG. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung des Anbieters über die Vertragsänderung, die den vorstehenden Anforderungen entspricht, dem Endnutzer zugeht.
24.4 Ein Kündigungsrecht besteht nicht, soweit die ANBIETER die Preise bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes nach den gesetzlichen Vorschriften anpasst.
25. Tarifberatung (vgl. § 57 Abs. 3 TKG)
25.1 Die ANBIETER berät aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung nach § 57 Abs. 3 TKG sowie der TK-Transparenzverordnung die Endnutzer hinsichtlich des für den jeweiligen Endnutzer besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste. Sie berücksichtigen hierbei insbesondere den Umfang der vom Endnutzer aktuell vertraglich vereinbarten Dienste, insbesondere in Bezug auf das enthaltene Datenvolumen. Anbieter erteilen Endnutzern Informationen über den hiernach ermittelten besten Tarif mindestens einmal pro Jahr.
25.2 Die Beratung erfolgt per Brief oder Bereitstellung der Tarifberatung im Kundenservicebereich. Besteht eine wirksame Einwilligung des Kunden in Telefonwerbung, kann die Beratung auch im Rahmen eines Anrufs der ANBIETER beim Kunden erfolgen.
26. Leistungsstörungen und Gewährleistungen bei Internetzugangsdiensten (vgl. § 57 Abs. 4 TKG)
26.1 Im Falle von anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes ist der Kunde, wenn er Verbraucher ist, unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Ist der Eintritt der Voraussetzungen von Satz 1 oder Satz 2 unstreitig oder vom Verbraucher nachgewiesen worden, besteht das Recht des Verbrauchers zur Minderung so lange fort, bis der Anbieter den Nachweis erbringt, dass er die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbringt. Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhaltene Entschädigung nach § 58 Absatz 2 TKG auf die Minderung anzurechnen. Für eine Kündigung nach Satz 1 ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Für die Entschädigung des Anbieters im Falle einer Kündigung nach Satz 1 gilt § 56 Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.
26.2 Die vorstehende Regelung gelten nach bei einem sog. „Angebotspaket“, welches neben dem Internetzugangsdienst auch andere Leistungen umfasst, für alle Leistungen dieses Angebotspaketes (vgl. § 66 TKG).
27. Entstörung bei Telekommunikationsdiensten (vgl. § 58 TKG)
27.1 Der Endkunde kann von der ANBIETER bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Endkunde hat die Störung selbst zu vertreten. Satz 1 gilt nicht für nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder die Bereitstellung von Übertragungsdiensten für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation. Der Endkunde hat bei der Entstörung eine Mitwirkungspflicht.
27.2 Der Anbieter hat den Eingang einer Störungsmeldung sowie die Vereinbarung von Kundendienst- und Installationsterminen jeweils unverzüglich gegenüber dem Endkunden zu dokumentieren. Wenn der Anbieter die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann, ist er verpflichtet, den Endkunden spätestens innerhalb des Folgetages darüber zu informieren, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.
27.3 Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Endkunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Endkunde hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Endkunde wegen der Störung eine Minderung nach § 57 Absatz 4 TKG geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Endkunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
27.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Endkunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
27.5 Sollte die Bundesnetzagentur weitere Einzelheiten der Entstörung durch Festlegung regeln, finden diese Regelung vertraglich Anwendung.
27.6 Die Kontaktadressen der für die vertraglichen Leistungen angebotenen Serviceleistungen sowie weitere Informationen zum Service sind im Internet oder auf andere geeignete Weise einsehbar.
28. Umzug (vgl. § 60 TKG)
28.1 Wenn ein Kunde seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist die ANBIETER als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit die ANBIETER diese dort anbietet. Die ANBIETER kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, dass jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Dieses Entgelt ist in der jeweils anwendbaren Preisliste bestimmt.
28.2 Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Kunde den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
28.3 Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz zu dem mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt. § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 4 TKG gelten entsprechend.
29. Rechnungsinhalt, Teilzahlungen (vgl. § 62 TKG)
29.1 Rechnungen der ANBIETER haben den Inhalt nach § 62 TKG.
29.2 Die ANBIETER als rechnungsstellendes Unternehmen wird den Rechnungsempfänger (Kunden) in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.
30. Beanstandungen und Einwendungsausschluss (vgl. § 67 TKG)
30.1 Einwendungen (Beanstandungen nach § 67 TKG) gegen Entgeltabrechnungen der ANBIETER sind gegenüber der ANBIETER innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. Die ANBIETER wird den Kunden in der Rechnung auf die Möglichkeit der Rechnungseinwendung und auf die Folgen einer unterlassenen Erhebung der Einwendungen innerhalb der Frist hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei der ANBIETER maßgebend.
30.2 Im Falle von Beanstandungen ist eine technische Prüfung nach § § 67 Abs. 3 TKG vorzunehmen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen.
31. Haftung (vgl. 70 und 69 TKG)
31.1 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die ANBIETER unbegrenzt.
31.2 Für Vermögensschäden, die von der ANBIETER, ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten verursacht wurden und die nicht auf Vorsatz beruhen, haftet die ANBIETER nur bis zu einem Betrag von 12.500 Euro je Endnutzer. Besteht die Schadensersatzpflicht wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt 30 Mio. Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Anbieters herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.
31.3 Für Vermögensschäden, die die ANBIETER, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und die nicht vom Anwendungsbereich der Ziffer 31.2 erfasst sind, haftet die ANBIETER unbegrenzt.
31.4 Für sonstige Schäden, z. B. Sachschäden, die nicht vom Anwendungsbereich der Absätze 31.1 bis 31.3 erfasst sind, haftet die ANBIETER nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“), wobei die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
31.5 Als vertragstypisch vorhersehbarer Schaden im Sinne des Absatzes 4 gilt höchstens ein Betrag von 12.500,- Euro je Schadensfall.
31.6 Die ANBIETER haftet nicht für entgangenen Gewinn oder direkte oder indirekte Schäden bei Kunden oder Dritten, die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen ANBIETER-Leistungen unterbleiben.
31.7 Die ANBIETER haftet nicht für die über ihre Dienste abrufbaren und übermittelten Informationen Dritter und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Informationssender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.
31.8 In Bezug auf die von der ANBIETER entgeltlich zur Verfügung gestellte Soft- und Hardware ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
31.9 Für den Verlust von Daten haftet die ANBIETER über die vorstehenden Regelungen hinaus nicht, wenn der Kunde seine Pflicht, die Daten zur Schadensminderung und zur Datensicherheit in anwendungsadäquaten Intervallen zu sichern, schuldhaft verletzt hat.
31.10 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter von der ANBIETER, der ANBIETER-Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
31.11 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer übernommenen Garantie bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
31.12 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
31.13 Soweit die ANBIETER aufgrund einer Vorschrift des Teil 3 des TKG dem Endnutzer eine Entschädigung zu leisten hat oder dem Endnutzer oder einem Wettbewerber nach den allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Entschädigung oder dieser Schadensersatz auf einen Schadensersatz nach Absatz 1 anzurechnen; ein Schadensersatz ist auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzurechnen.
32. Schlichtungsverfahren (vgl. § 68 TKG)
32.1 Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:
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- die §§ 51, 52, 54 bis 67 TKG oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 TKG oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 TKG,
- der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, oder
- Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120.
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32.2 Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
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- der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
- Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
- Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
- die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber oder Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
- die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.
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32.3 Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
32.4 Soweit der Vertrag online abgeschlossen wurde und der Kunde Verbraucher ist, steht ihm für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen auch die Plattform zur Online-Streitbeilegung der EUKommission (OS-Plattform) zur Verfügung. Diese Plattform ist im Internet unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Die ANBIETER ist nicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet und wird im Anrufungsfall individuell über eine Teilnahme entscheiden.
33. Datenschutz/Fernmeldegeheimnis (insbesondere nach DS-GVO und TTDSG)
33.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind die der ANBIETER unterbreiteten Informationen des Kunden mit Ausnahme der personenbezogenen Daten nicht vertraulich.
33.2 Die ANBIETER wird personenbezogene Daten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen erheben, verarbeiten und nutzen. Diese Verarbeitung richtet sich nach der DS-GVO und den hierzu anwendbaren ergänzenden nationalen Vorschriften (BDSG) sowie speziell für Telekommunikationsdienste das TTDSG.
33.3 Hierdurch unterliegen die Daten, die bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten anfallen, dem Fernmeldegeheimnis. Die ANBIETER wahrt das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Im Überblick sind die Daten insbesondere zur Erbringung der Dienste sowie zu deren Abrechnung nebst Forderungseinzug und zur Störungsbeseitigung und Missbrauchserkennung zu verarbeiten. Hat der Kunde eine ausdrückliche Einwilligung in weitere Zwecke der Verarbeitung erteilt, erfolgt eine Verarbeitung zu diesen weiteren Zwecken. Zusätzlich werden die sog. Bestandsdaten (Name, Adresse usw.) nach den gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet, soweit es zur Ausgestaltung des Vertrages und deren weiteren Erfüllung erforderlich ist. Die ANBIETER wird Änderungen der Rechtslage, wie durch die kommende EU e-Privacy-Verordnung, ab deren Geltungsstichtag beachten.
33.4 Die ANBIETER wird, soweit dies für die Begründung eines Vertrages mit dem Kunden erforderlich ist, insbesondere die folgenden Daten erheben: Vor- und Nachname (einschließlich Titel und Anrede), Wohnanschrift, ggf. weitere Daten zum Anschlussort, Rechnungsanschrift, gewünschte Dienste und Dienstemerkmale, Passwörter und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung Bankverbindung und Name des Kontoinhabers sowie ggf. eine vom Kunden erteilte Werbeeinwilligung.
33.5 Ausführliche Informationen zur Datenverarbeitung durch die ANBIETER sind den AGB beigefügt oder auf der Webseite bzw. auf andere geeignete Weise abrufbar.
33.6 Die von dem Receiver übermittelten Daten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert, sofern dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.
33.7 Die ANBIETER trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von der ANBIETER mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten sowie auf das Daten- und Fernmeldegeheimnis verpflichtet sind.
34. Schlussbestimmungen
34.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.6 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
34.2 Die ANBIETER ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vorstehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündigungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zulässig.
34.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
34.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestimmung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht.
35. Anbieterkennzeichnung
A. + U. Baumann OHG
Ludwig-Thoma-Straße 20
95447 Bayreuth
Inhaber: Andreas und Uwe Baumann
Kontakt: Tel.: +49 921 5161180
Fax: 0921-5161-101
E-Mail: info@kabel-baumann.de
Handelsregister: Amtsgericht Bayreuth HRB 2190
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 208 152 05 805
Stand: 06.02.2023